Statuten

1.     Name und Sitz des Vereins

§ 1    Unter dem Namen „Rhyschwitzhysli" besteht mit Sitz in Basel ein Verein im Sinne von Art 60 des Schweiz Zivilgesetzbuches.

2. Vereinszweck
§ 2    Der Verein bezweckt den Betrieb einer Sauna in der Rheinbadanstalt St Johann.

§ 3    Für die hierzu notwendigen Mittel erhebt der Verein:

1.    Jahresbeiträge der Mitglieder.
2.    Gebühren für die Saunabenutzung und allenfalls für andere im Zusammenhang mit dem Saunabetrieb zusammenhängende Leistungen.

§ 4     Die persönliche Haftbarkeit der Vereinsmitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins wird ausgeschlossen.

3. Organisation

§ 5    Die Organe des Vereins sind:

a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Revisionsstelle

3a. Die Generalversammlung der Mitglieder

§ 6    Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens zehn Tage im Voraus durch Einladung der Mitglieder an die im Mitgliedsprofil der Webseite hinterlegte Email-Adresse einberufen. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Außerordentliche Generalversammlungen werden veranstaltet auf Beschluss einer Generalversammlung, des Vorstandes, auf Begehren eines Fünftels der Mitglieder, sofern ein solches Begehren schriftlich unter Anführung des Zwecks an den Vorstand gestellt wird. Die Beschlussfassung geschieht durch das absolute Mehr sämtlicher an einer Generalversammlung anwesenden Stimmberechtigten.

§ 7    Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Präsident/in oder ein Mitglied des Vorstandes. Der/die Vorsitzende bestimmt den/die Protokollführer/in.

§ 8    Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handmehr, sofern die Generalversammlung nichts anderes beschließt.

§ 9    Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:

1.    Wahl des/der Präsidenten/in und der übrigen Vorstandsmitglieder.
2.    Abnahme des Berichts der Revisoren/innen und der Jahresrechnung.
3.    Beschlussfassung über die Verwendung der Rechnungsüberschüsse.
4.    Beschlussfassung über alle andern der Generalversammlung von Gesetzes wegen oder durch die Statuten vorbehaltenen Gegenstände.
5.    Festsetzung der Jahresbeiträge. Unterlässt die Generalversammlung die Festsetzung der Beträge, gilt der letztmals beschlossene Betrag weiter.

3b. Der Vorstand

§ 10    Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und konstituiert sich selbst. Die Amtsdauer beträgt 1 Jahr, nach dessen Ablauf sämtliche Mitglieder des Vorstandes wieder wählbar sind.

§ 11    Der Vorstand versammelt sich auf Einladung seines/r Präsidenten/in, unter Angaben von Traktanden, Ort und Zeit, sooft es die Geschäfte erfordern, und wenn ein oder mehrere Mitglieder des Vorstandes dies verlangen. Die Einberufung hat mindestens sechs Tage vorher zu geschehen. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Über die Vorstandsverhandlungen wird ein Beschlussprotokoll geführt. Zirkulationsbeschlüsse sind gültig. Sie werden an der nächsten Vorstandssitzung protokolliert.

§ 12    Der Vorstand hat folgende Aufgaben

1.    Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.
2.    Vertretung des Vereins nach aussen. Der Vorstand bestimmt, wer die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein hat.
3.    Einberufung der Generalversammlung.
4.    Erlass der Reglemente für die Benützung der Sauna sowie Organisation der Mitarbeit sämtlicher hierzu williger und geeigneter Mitglieder, die zwar nicht obligatorisch, aber unerlässlich ist, wenn der Vereinszweck erreicht werden soll.
5.    Verantwortung für den Unterhalt der Sauna und deren Betrieb.
6.    Entscheid über die Aufnahme und den allfälligen Ausschluss von Mitgliedern sowie über die Bestimmung von Ehrenmitgliedern.

3c.    Die Revisionsstelle

§ 13    Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jeweils auf ein Jahr mindestens einen Revisor/eine Revisorin, der/ die nicht Mitglieder des Vorstandes sein darf. Er/sie ist wieder wählbar.
Der/die Revisoren haben jährlich die Vereinsrechnung zu prüfen und der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich darüber Bericht zu erstatten.

4.    Mitgliedschaft

§ 14    Es gibt Mitglieder, Passivmitglieder und Ehrenmitglieder.
Die ordentliche Mitgliedschaft steht allen Mitgliedern des Vereins Rheinbad St. Johann offen. Sie erfolgt durch Registrierung auf der Vereinswebseite, sofern der Vorstand keine Einwände erhebt. Der Austritt ist schriftlich an die Präsidentin / den Präsidenten zu richten. Mitglieder können vom Vorstand ausgeschlossen werden, insbesondere, wenn sie trotz erfolgter Mahnung den Beitrag nicht entrichten.
   Ehrenmitglieder werden vom Vorstand bestimmt und jährlich bestätigt. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die übrigen Mitglieder, sind aber vom Beitrag befreit.
   Passivmitglieder sind als Gäste ohne Stimme zur Generalversammlung eingeladen und haben beschränkte, vom Vorstand bestimmte Nutzungsrechte.

5. Rechnungsabschluss

§ 15    Das Vereinsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni. Die Jahresbeiträge der Mitglieder werden vor Beginn der Saunasaison fällig.

6. Auflösung

§ 16    Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen, sofern die Versammlung zu diesem Zweck einberufen wurde. Zum Auflösungsbeschluss bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

Die Liquidation findet durch den Vorstand statt. Das nach der Liquidierung vorhandene Vereinsvermögen und die Vereinsakten gehen an den Verein Rheinbad St. Johann oder – sofern dieser nicht mehr existiert – an eine der Zielsetzung dem aufgelösten Verein nahe stehende Institution.

Fassung der Statuten gemäss Gründungsversammlungsbeschluss vom 15. März 2014 mit Ergänzungen vom 16. März 2014 und Änderungen vom 23. Januar 2018